AGB´s

Das große Kleingedruckte (AGBs).

Wir haben keine versteckten Klauseln. Eigentlich ist es ganz einfach:

1.) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. geltender österreichischer Umsatzsteuer (20%). Im Fall eines Geräteverleihs beziehen sich Preisangaben auf eine Tagesmiete, sofern nicht anders angegeben.

2.) Ein Geschäftsverhältnis beziehungsweise Mietvertrag kommt durch Bestellung Ihrerseits und Annahme des Auftrags unsererseits (schriftlich) zustande.

3.) Mietzeitraum: Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt der Mietzeitraum als auf einen Tag beschränkt. In der Regel bedeutet dies einen Mietzeitraum von 24 Stunden.

4.) Gefahrenübergang und Haftung: Die jeweiige Partei in-obligo, jene also, die sich im Besitz der Gerätschaften befindet, haftet für deren sorgsame Behandlung und Unversehrtheit. Das heißt, dass etwaige Schäden, die über eine übliche Abnutzung hinausgehen, zu kompensieren beziehungsweise zu ersetzen sind.

5.) Die (Schaden-)Ersatzpflicht gilt für den Kunden insbesonders im Fall von Diebstahl beziehungsweise Verlust unseres Eigentums. Wir empfehlen daher den Abschluss einer dezidierten Versicherung bei sonstiger persönlicher Haftung durch den Kunden.

Grundlegend gilt, dass die Partei haftet, die mit dem Equipment hantiert. Bei Abholung und Eigenbetreuung unserer Gerätschaften durch den Kunden haftet dieser vom Zeitpunkt der Equipmentübergabe bis zur Retournierung. Zur beidseitigen Sicherheit ist jeweils ein Übernahme- / Übergabeprotokoll anzufertigen.

Bei Lieferung durch uns und Betreuung der Gerätschaften durch den Kunden findet der Haftungsübergang zum Zeitpunkt der Übernahme beziehungsweise Übergabe durch respektive vom Kunden statt. Es ist ebenfalls ein entsprechendes Protokoll anzufertigen.

Im Falle der kompletten Serviceleistung durch uns, plombierung.at, liegt die Haftung für eine etwaige Beschädigung und / oder Verlust der Gerätschaften konsequenter Weise in unserem Bereich. Ein Verlust, der durch Diebstahl im räumlichen Bereich des Auftraggebers geschieht, ist nichts destotrotz von ebendiesem abzuwickeln bzw. fällt dessen Haftung anbei.

Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um Beschädigungen / Verlust / Diebstahl möglichst zu unterbinden. Dies gilt bei eigener Abholung / Rückführung und Betreuung gleichwie im Falle der Abwicklung durch uns. Als Referenz für einen sorgfältigen Umgang mit unserer Ausrüstung können diesbezüglich einschlägige (Haftpflicht-)Polizzen beziehugnsweise Versicherungsverträge betrachtet werden, die eine entsprechende Sorgsamkeitsverpflichtung oder auch, beispielsweise, das Einsperren von Gerätschaften bei Nichtbenutzung vorsehen.

6.) Haftungsausschluss: Keine Partei haftet für etwaige Schäden und / oder geschäftliche Peripherien, die über das eigentliche Mietgeschäft hinausgehen.

Insbesonders ist dabei die Möglichkeit einer etwaigen Fehlfunktion respektive eines insgesamten Funktionsausfalls einer technischen Ausrüstung zu verstehen. Plombierung.at ist zur größtmöglichen Sorgfalt verpflichtet und wird seine Gerätschaften stets ordentlich instand halten. Im Falle einer Fehlfunktion wird plombierung.at alles in seiner Macht Stehende tun, um die ordnungsgemäße Funktion zu gwährleisten. Beispielsweise kann dies durch Stellen eines Ersatz-Equipments geschehen, wobei in diesem / so einem Fall die Entscheidung über das einzusetzende Ersatzgerät bei Plombierung.at liegt. Insbesondere im Fall eines Fremdeingriffs / Manipulation geht die Haftung für Folgen, die aus der bestimmungs- und bestellungsfremden Betriebsweise resultieren, weiteren auf den Kunden über. Dies betrifft insbesondere (rechtliche) Folgen, die durch einen Betrieb von Anlagen außerhalb der Spezifikationen beziehungsweise außerhalb der durch Messprotokolle etc festgelegte Parameter resultieren. Beispielsweise führen gebrochene Siegel und / oder sonstige Fremdeingriffe automatisch zur Nichtigkeit jeglicher Gewährleistungs- bzw. Garantievereinbarungen.

Die gesetzliche Gewährleistung respektive etwaige Garantiebedigungen in technischer Hinsicht bleiben davon, sofern keine funktions- oder betriebsstörende Maßnahmen gesetzt wurden, die zu einem Ausschluss bzw. vorzeitigem Ende der gesetzlichen Gewährleistungspflicht führen, unberührt; Beispielsweise aber führt eine unautorisierte Öffnung eines Geräts jedenfalls zum Erlischen sämtlicher Gewährleistungs- bzw. Garantierechte.

Kommt der Fall einer Ersatz-Stellung zur Anwendung, so wird plombierung.at etwaige Weniger-Kosten laut Preisliste / Listenpreis zum Zeitpunkt der Buchung refundieren. Mehrkosten durch höherwertiges Equipment gehen zulasten von plombierung.at, werden also nicht dem Kunden in Rechnung gestellt. Im Fall von Individualangeboten mit abweichenden Preisen erfolgt eine etwaige Refundierung bis zur Höhe des Listenpreises des eingesetzten – günstigeren – Geräts.

Trotz größter Sorgfalt vonseiten plombierung.at kann es unvorhergesehen zu einer Funktionsstörung und sogar einem Totalausfall kommen. Beamermieten.at haftet dabei in keinem Fall für etwaige, über das gegenständliche Mietgeschäft hinausgehende (Folge-)Schäden durch Unregelmäßigkeiten bei einer Veranstaltung. Allem voran ist damit jegliche Haftung für finanzielle (Folge-)Schäden und / oder Gewinnentgangsszenarien dezidiert ausgeschlossen.

7.) Im Fall eines anderen Geschäfts:

  • Kauf und Verkauf
  • Servicearbeiten (Installationen, …)

In oben genannten Fällen gilt: Jede von uns gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma plombierung.at / Fa. Rainer Adelsberger BA MA MA. Im Falle einer Nicht-Bezahlung spätestens nach Aufforderung geht die Ware wieder in den Besitz des liefernden / leistenden Unternehmens über. Entstehen dadurch Mehrkosten, sind diese ebenfalls vom Kunden / Auftraggeber zu bezahlen.

Besondere Bestimmung im Fall einer Pfändung bzw. Exekution; Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass durch uns in jedem Geschäftsfall bereitgestellte/s Equipment und Gerätschaften entsprd.  Pkt.4-5 pfleglich und dem originären Bestimmungszweck entsprechend behandelt werden. Dies schließt auch eine erweiterte Sorgfaltspflicht im Fall juristischer Zwangsmaßnahmen (bspw.: Exekutionen / Pfändungen durch Dritte) ein. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass – entsprechend dem gegenständlichen Eigentumsvorbehalt – nicht vollständig bezahlte Ware zumindest in der eigenen Verfügung verbleiben.

Sofern nicht – beispielsweise im B2B-Geschäftsverkehr – anders ausgeschildert, besteht für Konsument/Innen jedenfalls die gesetzliche Gewährleistung.

8.) Externe Links: Plombierung.at prüft externe Verlinkungen selbstverständlich mit größtmöglicher Sorgfalt. Dennoch übernehmen wir keine Haftung für Inhalte aus externen Seiten beziehungsweise distanzieren wir uns explizit davon.

9.) Rechtsstand, anzuwendendes Recht und salvatorische Klausel: Der Rechts- beziehungsweise Gerichtsstandort ist Wien. Es gilt unabhängig dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGBs”) österreichisches Recht. Sofern sich in einem konkreten Szenario ein Vertragspunkt als unwirksam herausstellt, ist sinngleiches subsidiäres Recht anzuwenden und bleiben die anderen Passi davon unberührt.